Minderung
Übergeordnetes Ziel der internationalen Klimaschutzrechts ist es, eine für Menschen und Ökosysteme gefährliche Störung des Klimasystems zu verhindern. Der Fokus liegt dabei auf der Vermeidung und Reduktion von Treibhausgasemissionen. Zudem soll die Konzentration von Kohlenstoffdioxid durch sog. Senken, z.B. durch Vergrösserung der Waldfläche, verringert werden. Bemühungen zur Verringerung der Emissionen und zur Verbesserung der Senken werden insgesamt als Minderung („Mitigation“) bezeichnet.
Im Pariser Übereinkommen haben sich die Vertragsparteien auf das Ziel geeinigt, den Temperaturanstieg auf „deutlich unter“ 2° C (im Vergleich zum vorindustriellen Niveau) zu begrenzen, und die Bemühungen fortzusetzen, die globale Erwärmung auf 1,5°C zu begrenzen. Der erste Teil des 6. Sachstandsberichts des IPCC hält fest, dass die globale Mitteltemperatur in der letzten Dekade um 1,1 Grad Celsius höher als in den Jahren 1850 bis 1900 lag.
Die aktualisierten Nationally Determined Contributions (NDCs) der Vertragsparteien gemäss Pariser Übereinkommen (vgl. dazu den Beitrag Internationales Klimarecht) und die angekündigten Zusagen der Staaten für 2030 haben nur begrenzte Auswirkungen auf die globalen Emissionen und reichen nicht aus, um die Erwärmung auf 1,5°C, und auch nicht auf 2°C, zu begrenzen. Die NDCs verringern die für 2030 prognostizierten Emissionen nur um 7.5%, während 55% erforderlich sind, um das 1,5% Limit zu erreichen (vgl. dazu UNEP et al., Emissions Gap Report 2021). Eine wachsende Zahl von Ländern verpflichtete sich auf die Erreichung von Netto-Null bis 2050, so auch die Schweiz, wobei sich diese Netto-Null-Pledges nicht in den NDCs widerspiegeln.
Das Schweizer Minderungsziel und die Reduktionsmassnahmen sind im CO2-Gesetz festgeschrieben. Der zeitliche Geltungsbereich des CO2-Gesetzes wurde bis 2024 verlängert, nachdem die Revisionsvorlage im Juni 2021 an der Urne knapp vom Stimmvolk abgelehnt wurde. Der Bundesrat eröffnete am 17. Dezember 2021 die Vernehmlassung zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030. Es soll die Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 50 % vermindern. Ein Drittel der Reduktion soll dabei im Ausland stattfinden (zur Problematik von Reduktionen im Ausland vgl. den Beitrag Erfüllung Emissionsreduktionsziele durch Auslandkompensation).
Anpassung
Ein weiteres zentrales Ziel des Klimarechts ist die sog. Anpassung („Adaptation“). Bestimmungen betreffend Anpassung fanden zwar bereits Eingang in die UN-Klimarahmenkonvention. Jedoch gewann Anpassung an die Klimaveränderung erst in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung und wurde mit dem Pariser Übereinkommen auf die gleiche Stufe wie die Minderung gestellt. Im Pariser Abkommen wird die Anpassung in Art. 7 geregelt.
Bei der Anpassung geht es um die Entwicklung von Lösungsstrategien, wie die nicht mehr vermeidbaren respektive nicht vermiedenen Folgen der Klimakrise bewältigt und eingedämmt werden können. Anpassung an den Klimawandel ist vor allem dort wichtig, wo mit dramatischen Konsequenzen der Klimaveränderung auf Küstengebiete, Land- und Forstwirtschaft (z.B. Desertifikation), Gesundheit oder Biodiversität gerechnet wird. Es geht um das Antizipieren besonders schädlicher Auswirkungen und um die Entwicklung von Abhilfe, etwa durch an die Klimaveränderung angepasste Pflanzen oder durch Schutzbauten gegen die Erhöhung des Meeresspiegels. Viele Anpassungsmassnahmen zielen darauf ab, die Widerstandsfähigkeit gegen Risiken im Allgemeinen zu verbessern, indem bspw. die Katastrophenvorsorge gestärkt und die Armut verringert wird.
Da die Auswirkungen des Klimawandels äusserst vielfältig sind, ist auch die Anpassung an seine Folgen eine sehr breite Aufgabe, die eine Vielzahl von Sektoren und Akteuren betrifft. Für die Schweiz sind die grössten Herausforderungen, die sich diesbezüglich direkt aus den Auswirkungen des Klimawandels ergeben, die grössere Hitzebelastung in den Agglomerationen und Städten, die zunehmende Sommertrockenheit, das steigende Hochwasserrisiko, die abnehmende Hangstabilität und häufigere Massenbewegungen, die steigende Schneefallgrenze, die Beeinträchtigung der Wasser-, Boden- und Luftqualität, die Veränderung von Lebensräumen, der Artenzusammensetzung und der Landschaft sowie die Ausbreitung von Schadorganismen, Krankheiten und gebietsfremden Arten.
Im geltenden CO2-Gesetz befasst sich einzig Art. 8 mit der Anpassung an die Klimaveränderung und überträgt dem Bund die Kompetenz, die verschiedenen Anpassungsmassnahmen der involvierten Akteure und Sektoren zu koordinieren. Gestützt auf Art. 8 CO2-Gesetz verabschiedete der Bundesrat im Jahr 2012 eine Strategie zur Anpassung an den Klimawandel. 2014 beschloss der Bundesrat einen Aktionsplan mit diversen Massnahmen für die Jahre 2014–2019. 2020 verabschiedete der Bundesrat einen weiteren Aktionsplan zur Umsetzung der Anpassungsstrategie in den Jahren 2020–2025. Dieser knüpft an den ersten Aktionsplan an und setzt viele der darin enthaltenen Massnahmen fort. Der Grossteil der Massnahmen umfasst Aktivitäten in den Sektoren Wasserwirtschaft, Umgang mit Naturgefahren, Bodenschutz, Landwirtschaft, Waldwirtschaft, Energie, Wohnungswesen, Tourismus, Biodiversitätsmanagement, Gesundheit (Mensch und Tier) und Raumentwicklung. Ein kleinerer Teil der Massnahmen ist sektorenübergreifend ausgerichtet. Sie haben die Verbesserung der Wissensgrundlage, den Wissenstransfer, die Koordination und die Förderung der Umsetzung der Anpassungsstrategie zum Ziel.
Internationale Klimafinanzierung
Um die Verpflichtungen gemäss UN-Klimaregime (vgl. dazu Beitrag zum Internationalen Klimarecht) einzuhalten, stellen die entwickelten Länder finanzielle Mittel bereit, um die Entwicklungsländer bei der Minderung als auch bei der Anpassung zu unterstützen (vgl. auch Art. 9 Ziff. 1 Pariser Übereinkommen). Art. 9 Pariser Übereinkommen enthält weder quantifizierte noch länderspezifische Verpflichtungen. Mit der Verabschiedung des Pariser Übereinkommens haben die Vertragsparteien beschlossen, dass die zu mobilisierenden Finanzmittel ab 2020 bis 2025 jährlich 100 Mrd. USD betragen sollen (COP Decision 1/CP.21, Adoption of the Paris Agreement, Ziff. 53).
Die letzte Bewertung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die im September 2021 veröffentlicht wurde, ergab, dass sich die von den Industrieländern bereitgestellten und mobilisierten Mittel fürs Klima im Jahr 2019 auf insgesamt 79,6 Mrd. USD beliefen. Es sei gemäss OECD unwahrscheinlich, dass die 100-Milliarden-USD-Marke im Jahr 2020 erreicht wird, auch wenn die überprüften Daten, die für eine endgültige Feststellung erforderlich sind, nicht vor 2022 verfügbar sein werden.
Die Schweiz hat sich im Jahr 2018 gemäss Medienmitteilung des BAFU mit umgerechnet 554 Millionen US-Dollar an Klimaschutzprojekten beteiligt. Damit hat sie den Zielbeitrag von 450–600 Millonen USD erreicht, den der Bundesrat für die internationale Klimafinanzierung festgelegt hatte. NGOs wie Alliance Sud kritisieren, dass der vom Bundesrat festgelegte Beitrag zu tief sei und mindestens 1 Milliarde USD betragen müsste. Denn würden die im Ausland entstehenden Emissionen hinzugerechnet, wäre die Schweiz für ungefähr für 1 Prozent der weltweiten Treibhausgase verantwortlich (vgl. SRF-Interview mit Jürg Staudenmann von Alliance Sud).