Der Klimawandel ist auf internationaler Ebene seit den späten 1980er Jahren Thema. Im Jahr 1992 verabschiedete die Staatengemeinschaft in Rio de Janeiro die UN-Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC), die zwei Jahre später in Kraft trat. 197 Staaten haben die UN-Klimarahmenkonvention ratifiziert und damit nahezu alle Staaten der Welt.
Das Hauptziel der UN-Klimarahmenkonvention ist gemäss ihrem Art. 2 die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Ein solches Niveau sollte innerhalb eines Zeitraums erreicht werden, der ausreicht, damit sich die Ökosysteme auf natürliche Weise den Klimaänderungen anpassen können, die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird und die wirtschaftliche Entwicklung auf nachhaltige Weise fortgeführt werden kann. Was eine „gefährliche“ Störung des Klimasystems genau bedeutet, lässt die UN-Klimarahmenkonvention offen. Im Jahr 2010 auf der 16. Vertragsparteienkonferenz in Cancún beschlossen die Vertragsparteien, den globalen Temperaturanstieg auf unter 2°C gegenüber vorindustrieller Zeit zu begrenzen.
Im Zusammenhang mit dem Temperaturziel sind die Arbeiten des IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change; Weltklimarat) von grosser Bedeutung. Der Weltklimarat ist ein von 195 Staaten mandatierter wissenschaftlicher Beirat der UNO. Er trägt die Ergebnisse zahlreicher Studien zusammen und bewertet sie in den regelmässig erscheinenden Sachstandsberichten (sog. „Assessment Reports“). Im Oktober 2018 hat der Weltklimarat im Nachgang zum 5. Sachstandsbericht von 2014 einen Spezialbericht über die Auswirkungen einer Klimaerwärmung von 1.5°C gegenüber vorindustriellen Zeiten veröffentlicht, der die Dringlichkeit verstärkter Klimaschutzmassnahmen, um das 1.5°C Ziel zu erreichen, nochmals hervorgehoben hat. Der 1. Teil des 6. Sachstandsberichts wurde im August 2021 veröffentlicht.
Mit Unterzeichnung der UN-Klimarahmenkonvention haben sich die Staaten dazu verpflichtet, Treibhausgasinventare über ihre anthropogenen Treibhausgasemissionen zu führen und Klimaschutzmassnahmen umzusetzen. Dabei gilt nach Art. 3 der Konvention das Prinzip der „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten“ (common but differentiated responsibilities and respective capabilities, CBDR-RC). Dies bedeutet, dass der globale Klimaschutz eine gemeinsame Aufgabe aller Staaten ist, die einzelnen Staaten sich jedoch entsprechend ihrer jeweiligen Verursachungsbeiträge und Fähigkeiten daran beteiligen sollen. Basierend auf dem CBDR-RC Prinzip unterscheidet die UN-Klimarahmenkonvention zwei Ländergruppen: Industrieländer und Entwicklungsländer. Die Industrieländer werden im Annex I aufgeführt. Entwicklungsländer (Nicht-Annex-I-Staaten), worunter nach der damaligen Unterscheidung auch Schwellenländer wie Brasilien, China und Indien fallen, wurden von einer Reduktion ihrer Emissionen freigestellt.
Oberstes Entscheidungsgremium der UN-Klimarahmenkonvention ist die Vertragsparteienkonferenz (Conference of the Parties, COP), welche auch als Weltklimakonferenz, Klimagipfel oder UN-Klimakonferenz bekannt ist. Einmal jährlich kommen die Vertragsstaaten zusammen, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu überprüfen und den internationalen Klimaschutz voranzutreiben. Dafür können die Vertragsparteien Zusätze (Amendments), aber auch eigenständige Abkommen, wie das Kyoto-Protokoll oder das Pariser Übereinkommen, verabschieden. Zudem trifft die Vertragsparteienkonferenz Beschlüsse (Decisions) um ihren Auftrag zu erfüllen.
Auf der UN-Klimarahmenkonvention gründen weitere Übereinkommen wie das Kyoto Protokoll von 1997. Das Protokoll wurde von 192 Staaten ratifiziert, darunter alle EU-Mitgliedstaaten sowie wichtige Schwellenländer wie Brasilien, China, Indien und Südafrika. Die USA haben das Kyoto Protokoll nicht ratifiziert und Kanada ist im Jahr 2013 ausgetreten. Im Annex B des Kyoto Protokolls sind verbindliche Emissionsreduktionsziele für 37 Industrie- und Schwellenländer sowie für die Europäische Union festgelegt. Die Ziele beinhalteten für die erste Verpflichtungsperiode des Kyoto Protokolls zwischen 2008 bis 2012 eine durchschnittliche Emissionsreduktion von 5,2 % gegenüber dem Niveau von 1990. Gemäss Kyoto Protokoll müssen die Länder ihre Ziele in erster Linie durch nationale Massnahmen erreichen. Es bietet ihnen jedoch die Möglichkeit, ihre Ziele durch drei marktbasierte Mechanismen (Emissionshandel, Clean Development Mechanism und Joint Implementation) zu erreichen. An der Klimakonferenz in Doha 2012 einigten sich die Vertragsstaaten auf eine Verlängerung des Kyoto Protokolls bis 2020 (Doha Amendment, welches erst am 31. Dezember 2020 in Kraft trat und nach wenigen Stunden endete). Im Rahmen dieser zweiten Verpflichtungsperiode verpflichteten sich die Annex B-Länder dazu, ihre Emissionen bis 2020 um insgesamt 18 % gegenüber 1990 zu reduzieren.
2015 wurde das Pariser Übereinkommen verabschiedet, welches ebenfalls auf der UN-Klimarahmenkonvention gründet. Das Übereinkommen wurde von 190 Staaten ratifiziert. Die USA traten unter Präsident Trump aus dem Übereinkommen aus. Im Januar 2021 traten sie unter Präsident Biden wieder bei. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Bst. a soll der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau gehalten und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1.5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Ebenfalls Ziel gemäss Art. 2 ist eine Verbesserung der Anpassungsfähigkeit an ein verändertes Klima, um die schädlichen Wirkungen der Klimaveränderung zu begrenzen (Adaptation) sowie eine Ausrichtung der Finanzflüsse hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. Daneben gibt es verschiedene die Ziele unterstützende Instrumente wie die internationale Klimafinanzierung (Art. 9) oder der Kapazitätsaufbau in den Entwicklungsländern (Capacity Building; Art. 6 Ziff. 8).
Das Pariser Übereinkommen legt eine universelle Verpflichtung der Staaten fest, national festgelegte Beiträge (Nationally Determined Contributions, NDCs) zur Emissionsminderung zu leisten und zu kommunizieren, indem es ein komplexes Aufsichtssystem schafft, das einen verbesserten Transparenzrahmen, eine periodische Bestandsaufnahme kollektiver Klimaschutzmassnahmen und einen Mechanismus zur Erleichterung der Umsetzung und zur Förderung der Einhaltung der Bestimmungen umfasst. Das Pariser Übereinkommen führt zudem als erstes Rechtsinstrument in diesem Bereich in der Präambel unter anderem Themen wie ein „gerechter Strukturwandel für die arbeitende Bevölkerung“, Menschenrechte und die Rechte indigener Völker sowie die Gleichstellung der Geschlechter auf.
Das Pariser Übereinkommen ist vor allem deshalb wichtig, weil es die strenge und binäre Trennung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern aufhebt, die bis zum Kyoto Protokoll vorherrschte. Das neue Abkommen wendet die Differenzierung in einer flexibleren Weise an. Erstmals werden auch Entwicklungsländer in die Pflicht genommen. Die Ausprägung der Differenzierung variiert je nach der jeweiligen Bestimmung und berücksichtigt die nationalen Gegebenheiten jedes Landes, während gleichzeitig die Idee der Führungsrolle der Industrieländer beim Klimaschutz und bei der Unterstützung der Entwicklungsländer beibehalten wird.
Das „UN-Klimaregime“, bestehend aus den genannten Übereinkommen und weiteren Bestimmungen, wie den Entscheiden der Vertrasgparteien (Decisions of the Parties), bildet Hauptgegenstand des internationalen Klimarechts. Internationales Klimarecht umfasst aber nicht nur das UN-Regime, sondern z.B. auch Bestimmungen und Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts, welche im Zusammenhang mit dem Klimawandel von Bedeutung sind (wie z.B. das sog. precautionary principle).
Der Klimawandel wirkt sich auf zahlreiche Bereiche eines Staates wie Energie, Landwirtschaft, Verkehr, Raumplanung usw. aus. Massnahmen in diesen Bereichen haben praktisch immer Auswirkungen auf die Wirtschaft. Für die Bekämpfung des Klimawandels müssen heute Massnahmen getroffen werden, um Langzeitbedrohungen, die jetzt vielleicht noch nicht in ihrem vollen Ausmass sichtbar sind, abzuwenden. Staaten haben sehr unterschiedliche Interessen, Prioritäten, Kapazitäten und Perspektiven, was eine Einigung auf internationaler Ebene erheblich erschwert. Zudem sitzen viele Staaten am Verhandlungstisch, die bei einer Verringerung des Verbrauchs fossiler Energien wirtschaftliche Einbussen erleiden würden (v.a. Erdöl und Erdgas exportierende Staaten) und daher griffige Massnahmen und eine strenge Überwachung der Einhaltung derselben wohl verhindern möchten. Angesichts dieser Herausforderungen ist nicht verwunderlich, dass der Erfolg des internationalen Rechts beim Klimaschutz bisher eher bescheiden ist.
Weiterführend